Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
wir bitten Sie, den nachfolgenden Antrag auf die Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates der Stadt Dormagen am 15.05.2025 zu setzen.
Beschlussvorschlag
- Die Stadt Dormagen sichert die Rügepflicht gem. § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde), u.a. bezüglich der in § 11 ROG benannten beachtlichen Formmängel, Mängel des Abwägungsvorgangs, Mängel der Umweltprüfung; wegen der Einzelheiten verweise ich auf die o.g. Bekanntmachung sowie § 11 ROG. Und unternimmt notwendiges diese umzusetzen.
- Die Stadt Dormagen berichtet automatisch an den Rat, sollte die Monatsfrist Klage Rahmenbetriebsplan für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung anstehen
- RA Philipp Heinze wird erneut in die nächste Ratssitzung eingeladen, um zum Sachstand des Verfahrens zu berichten, ferner zur Onlinekonsultation im Rahmen des Verfahrens „Rahmenbetriebsplan für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung
Begründung
Gemäß Beantwortung der Verwaltung zum Fristenstand in KW16/2025:
- Bekanntmachung: Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.6.2024„Sicherung einer Trasse für die Rheinwassertransportleitung“
NRW. Ausgabe 2024 Nr. 17 vom 28.6.2024 Seite 349 bis 368 | RECHT.NRW.DEDie Klage– und Rügefrist beginnt m.E. mit Ablauf des 28.06.2024 (anders, als wenn Gesetze in Kraft treten nicht am Folgetag). An sich würden die Fristen daher am 28.06.2025, 24.00 Uhr ablaufen. Da das aber ein Samstag ist, ist die Auskunft richtig, dass die Fristen in diesem Fall am Montag, 30.06.2025 ablaufen.
Wichtig: Es handelt sich nicht nur um eine Klagefrist, sondern auch um eine Rügefrist. Falls sich die Stadt offenhalten möchte, notfalls gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu klagen und hierbei auch – inzident – Fehler im Verfahren der Trassensicherung geltend zu machen, müssten derartige Fehler innerhalb der Jahresfrist hinreichend konkret schriftlich gerügt werden. Derartige Fehler werden ansonsten mit Ablauf eines Jahres häufig unbeachtlich, § 11 Abs. 5 ROG.
Hier ein Auszug einer eMail an die Verwaltung
„Wie zuletzt in der Ratssitzung am 22.2. erläutert, beginnen mit der Bekanntmachung zwei Jahresfristen.
1. Klage/Normenkontrollantrag gegen den Plan beim OVG Münster
2. Rügepflicht gem. § 11 Absatz 5 Satz 1 ROG gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde), u.a. bezüglich der in § 11 ROG benannten beachtlichen Formmängel, Mängel des Abwägungsvorgangs, Mängel der Umweltprüfung; wegen der Einzelheiten verweise ich auf die o.g. Bekanntmachung sowie § 11 ROG.
Ich weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die vorg. Rügefrist auch dann relevant ist, wenn die Stadt Dormagen zwar nicht gegen den geänderten Braunkohlenplan klagen will, aber ggf. gegen danach erteilte oder noch zu erteilende Genehmigungen / Planfeststellungen / Pläne o.ä. der RWT selbst mit Rechtsmitteln vorgehen wollen oder sich das zumindest offen halten wollen würde. Denn in späteren Rechtsmitteln würde es mit hoher Wahrscheinlichkeit auf um die o.g. Änderung des Braunkohlenplans gehen, denn dieser stellt die planerischen Grundlagen dar. Theoretisch kann- wie ebenfalls am 22.02.24 dargelegt – der Braunkohlenplan auch inzident Gegenstand einer späteren gerichtlichen Kontrolle einer wie auch immer gearteten RWT- Umsetzungsgenehmigung sein. Wenn es diesbezüglich aber um Fehler geht, die unter die Rügefristen des § 11 ROG fallen und das Jahr rügelos abgelaufen ist, kann man die betreffenden Fehler auch inzident in nachfolgenden Klageverfahren nicht mehr geltend machen.
D.h., auch die vorg. Rügefrist ist sehr ernst zu nehmen. Schon um den Druck / die Verhandlungsbereitschaft der Vorhabenträgerin und der mit den Genehmigungsvorgängen befassten Behörden aufrecht zu erhalten, halte ich die Nutzung der Rügeflicht für bedeutsam. Die Rügen müssen hinreichend qualifiziert erhoben werden („unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts“, vgl. § 11 Abs. 5 ROG).“
Die Rügefrist ist also relevant, um sich Argumentationsmöglichkeiten zu sichern. Der Aufwand besteht darin, mögliche Fehler herauszusuchen und hinreichend deutlich zu formulieren. Den Aufwand ersetzt der Stadt niemand. Das Gute bei der Rüge ist aber, dass sich die Stadt keinem Kostenrisiko Dritter aussetzt. Weder das Land noch RWE kann der Stadt hieraus irgendwelche Gebühren o.ä. auferlegen.
Auch im Hinblick auf das laufende Verfahren bezüglich des „Rahmenbetriebsplan für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung“ kann es hilfreich sein, die Rügefrist zu nutzen. Denn das zeigt den Behörden und RWE, dass sich Dormagen für den Notfall Rechte sichert.
- https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen/antrag-der-rwe-power-ag-auf-zulassung-des-rahmenbetriebsplans-fuer-den-bau-und-betrieb-der-0
Hierbei handelt es sich um eine Onlinekonsultation im Rahmen des Verfahrens „Rahmenbetriebsplan für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung“. Die findet anstelle eines Erörterungstermins statt. Beteiligen kann sich, wer in einer ersten Beteiligungsrunde Einwendungen / Stellungnahmen fristgerecht abgegeben hatte.Die Bezirksregierung Arnsberg führt das Verfahren lt. der Internetseite oben als „bergrechtliches Planfeststellungsverfahren gemäß § 73 Abs. 6 i.V.m. § 27c Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)“. Vermutlich hat das zur Folge, dass nach dem Abschluss keine Jahresfrist für eine Klage laufen wird, sondern eine Monatsfrist. Es muss diesbezüglich vor Ort also sehr wachsam agiert und ggf. zügig gehandelt werden.
Angesichts der veränderten Lage beim Termin Kohleausstieg, sowie dem Verwaltungs-verfahrensgesetz in dem die Offenlegung aller relevanten Informationen bezüglich der städtebaulichen Entwicklung, vorhandener Infrastruktur und Ordnung insbesondere großer und eingreifender Maßnahmen verpflichtend ist, muss der Stadtrat weiter informiert werden.
2025-04-29 ANTRAG RWTL Rheinwasser Transportleitung Maßnahmen und Sachstand